Das hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden.
Wenn Websites ein bereits auf Youtube existierendes Video einbetten, dann verstoßen sie nicht gegen die Urheberrechte. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (C-348/13). Das meldet die Kanzlei Knies & Albrecht Rechtsanwälte, die vor dem EuGH eine Grundsatzentscheidung über diese sogenannten "framende Links" erstritten hat.
Bei der Entscheidung, so die Kanzlei, habe der EuGH die bereits von der Svensson-Entscheidung (C-466/12) her geltenden Grundsätze angewendet, laut denen auch die Verwendung "normaler" Links keine urheberrechtliche Nutzungshandlung darstelle, wenn die verlinkten Inhalte frei zugänglich sind.
Die Entscheidung betrifft nicht nur Website-Betreiber, sondern auch Facebook-Nutzer, die Youtube-Videos in ihre Facebook-Einträge einbetten. So stellt die Kanzlei in ihrer Mitteilung fest: "Der Beschluss beendet einen jahrelangen Rechtsstreit. Er ist im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen, da er auch klarstellt, dass die unzähligen framenden Links, die Verbraucher in sozialen Netzwerken wie etwa Facebook einstellen, nicht gegen die Urheberrechte der Rechteinhaber verstoßen und damit nicht abgemahnt werden können.
Quelle: PC-Welt